Warum Inventur?

Das Handelsgesetzbuch schreibt die Inventur, das Aufstellen des Inventars, vor.

§ 240 Inventar HGB

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

Daneben ist es auch betriebswirtschaftlich sinnvoll, sich einmal im Jahr über das Vermögen und die Schulden eines Unternehmens einen Überblick zu verschaffen, um den Erfolg des Unternehmens zu beurteilen.